MM:
Sehr geehrter Dr. Ausborn. Sie werden nicht müde Banken und Finanzämter zu
kritisieren, was sind Ihre Hauptvorwürfe?
Dr.
Ausborn:
Sehr vielen Banken werfe ich vor, schon seit Jahrzehnten, in größtem
Umfang aber seit 1991 mit falschen steuerwirksamen Disagien vorzugsweise
über Haustürwerber für vollkreditfinanzierte "steuerbegünstigte
Kapitalanlagen" und zusätzliche Altersvorsorge geworben zu haben, obwohl die
gleichzeitig angebotenen Kapitalanlagen, d.h. die Vermietungsobjekte (ETW´s
oder Fondsanteile), durchweg weniger als 50 % der Darlehenssummen wert und
die Effektivzinsen rund dreimal so hoch wie die erzielbaren Mieten waren, so
dass die angeworbenen Darlehensnehmer in dem Moment wirtschaftlich ruiniert
waren, in dem sie den von den Immobilienkreditwerbern vorgelegten
Darlehensvertrag unterzeichneten.
Auf die
Willkürakte der Finanzämter durch m.E. vorsätzlich falsche Steuerbescheide
bin ich erst im Mai 2007 durch ein Finanzamtsopfer, dessen Fall auch in dem
im Ersten Deutschen Fernsehen gezeigten Film von Günter Ederer, "Das Märchen
vom gerechten Staat" gezeigt wurde, aufmerksam geworden.
MM:
Befassen wir uns also zunächst mit den vorgetäuschten Disagien der Banken
als Werbemittel für Immobilienkredite. Was kann der Laie
unter steuerwirksamen Disagien verstehen?
Dr.
Ausborn:
Ein Disagio
ist eine teilweise Zinsvorwegzahlung des Kreditnehmers an die kreditgebende
Bank. Dadurch werden die laufenden Zinsen für die erste Zinsbindungsperiode
natürlich geringer, denn sie sind ja wegen der teilweisen Zinsvorauszahlung
nur noch Restzinsen und werden deshalb "Nominalzinsen" genannt.
Zinsvorauszahlung plus Nominalzinsen ergeben den vom Darlehensnehmer wirklich
zu zahlenden Effektivzins. Nur wegen der niedrigeren laufenden
Nominalzinsen würde natürlich niemand eine teilweise Zinsvorwegzahlung leisten. Sie ist aber in begrenztem Rahmen, bis vor kurzem noch bis zu 10 %,
jetzt 5 % der Darlehenssumme, von der Einkommen- oder Lohnsteuer
abzugsfähig, wenn mit dem Kredit der Erwerb eines Vermietungsobjekts (ETW
oder Fondsbeteiligung an einem Immobilienfonds) finanziert werden soll. Dies
gilt aber nicht, wenn das Disagio "auf Pump" von derjenigen Bank
mitfinanziert wird, die den Hauptkredit gewährt hat
(vgl. BFH 26.11.1974 – BStBl 75 II S.
330,331 und 15.11.1994 – IX R 11/92 - ,BFH/NV 8/95, S. 669).
Der
Bundesfinanzhof (BFH) lehnt in solchen Fällen eine sofortige Abzugsfähigkeit
eines "Disagios auf Pump" ab, weil er sie als "Disagio-Tilgungsstreckung"
und damit wirtschaftlich als steuerunwirksame teilweise Zinsstundung
ansieht. Nur die auf das Zusatzdarlehen gezahlten Tilgungsraten können
steuerlich geltend gemacht werden, was natürlich ziemlich uninteressant ist.
Nur wenn von dem Hauptkredit, den der Darlehensnehmer ohne Disagio
aufgenommen hätte, das Disagio einbehalten wird, der Darlehensnehmer also
weniger ausbezahlt erhält als die für den Kaufpreis und eventuell weiterer
Kosten, z.B. Provisionen, erforderliche Summe, liegt ein steuerwirksames
Disagio aus Eigenmitteln vor.
MM: Worin
liegt die Vortäuschung eines steuerwirksamen Disagios?
Dr.
Ausborn:
Die Täuschung
erfolgte zunächst durch sehr viele Immobilienkreditwerber, die bei den Werbegesprächen
und in ihren zur Anwerbung erstellten Renditeberechnungen ein kostenloses
mitfinanziertes Disagio als steuerwirksam anpriesen. Aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich, dass ein mitfinanziertes Disagio, bei dem die
Darlehenssumme erhöht werden muss, damit zusätzlich zum Kaufpreis auch die
Zinsvorauszahlung aus dem Darlehen bezahlt werden kann, nach der
steuerrechtlichen Rechtsprechung des BFH gerade nicht abzugsfähig ist.
Außerdem ist ein mitfinanziertes Disagio natürlich nie kostenlos, denn jeder
Kredit kostet bekanntlich Zinsen.
MM:
Hat Ihnen eine unabhängige kompetente Instanz den Tatbestand der massenhaften falschen
Disagiobescheinigungen der Banken jemals bestätigt?
Dr.
Ausborn:
Ja. Dies tat der Bund der Steuerzahler Hamburg e. V., dem ich 2003 einen Darlehensvertrag
und Abrechnungen einer bestimmten Bank zusandte. In seinem Antwortschreiben
sagt er, dass es sich um eine verschleierte Tilgungsstreckung
handele, die nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung nicht sofort
abzugsfähig sei. Er hat auch gesagt, dass die Darlehensnehmer, wenn sie dies
gewusst hätten, Steuerhinterzieher wären und die Banken Anstifter dazu. Er
meinte allerdings, dass die durchweg durch Haustürwerber angeworbenen
Kreditnehmer dies wohl nicht durchschaut hätten und deshalb allein die
Banken Steuerhinterzieher in mittelbarer Täterschaft seien.
MM:
Kann man dem Schreiben des Bundes der Steuerzahler entnehmen, dass die
Täuschung nicht zu durchschauen ist, wenn man kein Steuerfachmann ist?
Dr.
Ausborn:
Man musste entweder Steuerfachmann oder Kreditfachmann sein.
Als
Kreditfachmann hätte man jedenfalls bei den seit 1991 abgeschlossenen
Kreditverträgen, was die große Masse gewesen ist, erkennen können, dass der
mit "Nennbetrag" oder auch nur "Darlehensbetrag" genannte Betrag niemals
die wirkliche 100%-Darlehenssumme, sondern nur ein darüber liegender
Phantasiebetrag sein konnte, um einen Disagioeinbehalt vortäuschen zu
können, weil das 1991 auf Grund einer EU-Richtlinie eingeführte
Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
(in den §§ 3 I Ziff. 1 und 4 I S. 4 Ziff.1 a)) vorschrieb,
dass der auszuzahlende Darlehensbetrag als "Nettokreditbetrag" bezeichnet
werden musste und in § 4 Abs. 2 sagte, dass der ebenfalls im
Darlehensvertrag anzugebende Effektivzins nach dem Nettokreditbetrag zu
berechnen ist. Der Effektivzins bezieht sich immer auf die
100%-Darlehenssumme. Ein Disagio konnte somit nur vorliegen, wenn vom
Nettokreditbetrag und nicht von einem darüber liegenden Phantasiebetrag ein
Einbehalt vorgenommen worden wäre.
Als
Steuerfachmann hätte man die Vortäuschung eines steuerwirksamen Disagios
selbst dann erkennen können, wenn man den als "Darlehensnennbetrag" oder
auch nur als "Darlehensbetrag" bezeichneten Phantasiebetrag wirklich als die
100 %-Darlehenssumme angesehen hätte, vorausgesetzt man hätte gewusst, dass
nicht dieser Phantasiebetrag, sondern nur die als "Nettokreditbetrag"
bezeichnete Summe dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger Nebenkosten entsprach,
weil man als Steuerfachmann gewusst hätte, dass mitfinanzierte Disagien
genau so steuerunwirksam sind wie Disagien, die von der Bank des
Hauptkredites durch einen separaten Zusatzkreditvertrag finanziert werden.
So ist es beim Bund der Steuerzahler gewesen, der in seinem Antwortschreiben
an mich (vom
22.08.2003) ja nicht von einer verschleierten teilweisen Zinsstundung,
sondern von einer verschleierten Tilgungsstreckung gesprochen hat. Er hatte
auf Grund der ihm zugesandten Unterlagen erkannt, dass der
"Darlehensbetrag" viel höher war als der Kaufpreis und es sich deshalb nur
um ein steuerunwirksames mitfinanziertes Disagio handeln konnte. Von den
Banken wurde der unter den Phantasiebeträgen liegende Kaufpreis natürlich
nicht in die Darlehensverträge eingetragen, damit die Finanzbeamten nicht
auf "dumme Gedanken" kamen.
Die
Finanzbeamten, die das neue VerbrKrG aus 1991 ja durchweg nicht kannten,
hätten die Vortäuschung eines steuerwirksamen Disagios nur feststellen
können, wenn sie die für die erste Zinsbindungsperiode effektiv gezahlten
oder zu zahlenden Zinsen nachgerechnet und dann gemerkt hätten, dass diese
nur für den niedrigeren Nettokreditbetrag und nicht für den höheren
"Nennbetrag" gezahlt wurden bzw. zu zahlen waren.
Ohne
Nachrechnung und ohne Kenntnisse vom VerbrKrG hätten die Finanzbeamten den
Disagioschwindel nur erkennen können, wenn sie den Darlehensnehmer gefragt
hätten, was er denn selbst aus Eigenmitteln an den Verkäufer noch gezahlt
habe und als Antwort erhalten hätten "nichts". Dann hätten sie natürlich
gewusst, dass das in die Darlehensverträge eingetragene Disagio kein
steuerwirksamer Einbehalt gewesen ist, denn dieser führt immer zu einem
"Loch" gegenüber dem Verkäufer, das vom Darlehensnehmer/Käufer aus
Eigenmitteln "gestopft" werden muss. Nur im Falle einer teilweisen
Zinsstundung oder einer steuerunwirksamen Mitfinanzierung entsteht kein
"Finanzierungsloch".
MM:
Haben Sie das Schreiben des Bundes der Steuerzahler den Gerichten bei den
Prozessen der getäuschten Darlehensnehmer gegen die Banken vorgelegt und
wenn ja, wie haben die Gerichte reagiert?
Dr.
Ausborn:
Selbstverständlich hatte ich das Schreiben den Gerichten vorgelegt und
außerdem auch immer vorgetragen, dass das "Disagio" in Wahrheit nicht einmal
eine steuerunwirksame mitfinanzierte Zinsvorauszahlung, sondern eine
fälschlich als "Disagio" bezeichnete teilweise Zinsstundung gewesen ist. Das
Schreiben und mein kreditrechtlicher Vortrag wurden aber von allen
Gerichten mit den abenteuerlichsten Begründungen negiert. So sagte der
Richter des LG Frankfurt/Main, wie ich es empfand, höhnisch grinsend zu dem anwesenden
Darlehensnehmer, dass die Vortäuschung des Disagios belanglos sei, denn
dadurch sei ja nicht er geschädigt worden, sondern "nur" der Staat. Die
Richterin des LG Berlin sagte, dass eine Disagio-Gutschrift nicht
erforderlich sei, weil das Disagio in der Zinssenkung "seinen Niederschlag
gefunden habe". Wo bei dieser Auffassung der Unterschied zu einer teilweisen
Zinsstundung bestehen soll, bei welcher ja auch eine Zinssenkung
stattfindet, bleibt das Geheimnis der Richterin. Das LG Hamburg erklärte die
Täuschungsanfechtung des Darlehensnehmers für unwirksam, weil die
Vortäuschung eines Disagios für die Bank nicht Hauptzweck gewesen sei. Wenn
diese Begründung richtig wäre, könnte niemand mehr wegen Betruges verurteilt
werden. Das OLG Hamburg hat einfach unterstellt, dass die Darlehensnehmer,
wenn sie das falsche Disagio durchschaut hätten, damit einverstanden gewesen
wären, weil sie nicht nachgewiesen hätten, was der – längst verstorbene
Kreditwerber – zu ihnen gesagt hatte. Das OLg
Karlsruhe hat die Tatsache, dass von der 100 % - Darlehenssumme
(Nettokreditbetrag) nichts einbehalten wurde und deshalb ein Disagio gar
nicht vorliegen konnte, sondern eine verschleierte Zinsstundung gewesen ist,
mit dem "Argument" beiseite gefegt, dass die Eintragungen im
Darlehensvertrag dem Verbraucherkreditgesetz entsprochen hätten. Die
Vorsitzende Richterin des OLG Dresden hat trotz fehlender
Disagiogutschrift ein echtes Disagio angenommen, "weil die
bürgerlichrechtlichen Vereinbarungen auch für das Steuerrecht maßgebend
seien, wenn sie durchgeführt worden seien". Der Hinweis, dass ein
Stundungsaufschlag auch dann ein solcher bleibe, wenn er als "Disagio"
bezeichnet werde und ein Disagio ohne Disagiogutschrift nicht durchgeführt
werden könne, wurde von ihr negiert. In einem späteren Verfahren
bezeichnete das OLG Dresden das Schreiben des Bundes der Steuerzahler in der
mündlichen Verhandlung als "Geschreibsel".
MM:
Wie kommt es Ihrer Meinung nach, dass die Land- und Oberlandesgerichte mit
derartigen Begründungen über offenbar erfolgte
Steuerhinterziehungen der Banken durch vorgetäuschte Disagien hinweggingen?
Dr.
Ausborn:
Dies liegt
wohl daran, dass die Gerichte wussten, dass in letzter Instanz nicht der
Bundesfinanzhof, sondern der im Jahre 1989 auf Wunsch der Banken neu
etablierte XI. Senat des Bundesgerichtshofs, der im Fachjargon nur
"Bankenschutzsenat" genannt wird, zuständig sein würde, denn es handelte
sich ja nicht um einen Rechtsstreit "Bürger – Staat" sondern "Bürger –
Bank".
MM:
Wie hat der Bundesgerichtshof (BGH) reagiert?
Dr.
Ausborn:
Der XI. Bankensenat des BGH hat im März und April 2007 die die
Steuerhinterziehung negierenden Urteile des OLG Karlsruhe und des OLG
Hamburg bestätigt. Dies geschah allerdings nicht durch Urteil, sondern ohne
jede Begründung durch einen kurzen (Dreizeiler) Beschluss. Schon darin
liegt eine Rechtsbeugung zum Vorteil der Banken, denn solche Kurz-Beschlüsse
darf der BGH nur bei ganz klar unbegründeten Revisionen machen, um sich
unnötige Schreibarbeit zu ersparen. Der BGH hätte aber niemals die m.E.
unsinnigen Ausführungen des OLG Karlsruhe und des OLG Hamburg, mit denen
diese sich über die falschen Disagien hinwegsetzten, wiederholen können.
Wenn aber ein mit Gründen versehenes Urteil nur gegen die steuerhinterziehenden Banken hätte ergehen können, dann ist ein zu ihren
Gunsten ergangener begründungsloser "Dreizeiler-Beschluss" m.E. natürlich
ein klarer Fall von bankenhöriger Gesetzesmissachtung. Natürlich wusste der
damals vorsitzende Richter, dass er im Falle einer Strafanzeige wegen
Rechtsbeugung nie geltend machen könnte, dass er bei der internen Beratung
gegen die Beschlüsse gestimmt habe. Deswegen hat er die beiden Beschlüsse
(BGH XI ZR 36/06 - vom 02.04.2007 (Bestätigung OLG Karlsruhe) und - XI ZR 78/06 - vom 02.03.2007 (Bestätigung OLG Hamburg),
obwohl Senatsvorsitzender - nicht mit unterzeichnet.
MM:
Haben sich höhere Instanzen zu den falschen Disagien geäußert?
Dr.
Ausborn:
Die
EU-Kommission hat mit E-Mail vom 14.03.2007 an den Mitverfasser Thomas Krull unserer gemeinsamen Abfassung zum vorgetäuschten Disagio vom 12.02.2007 –
wie auch schon früher mir gegenüber – den Tatbestand einer massenhaften
Steuerhinterziehung der Banken durch falsche Disagien nicht in Zweifel
gezogen, sondern nur erneut darauf hingewiesen, dass sie nicht selbst
einschreiten könne, weil es Aufgabe der Mitgliedstaaten sei, gegen
Steuerhinterzieher vorzugehen.
MM:
Konnte den mit falschen Disagien getäuschten Darlehensnehmern nicht mit dem
für Haustürgeschäfte geltenden Widerrufsrecht geholfen werden?
Dr.
Ausborn:
Hierzu möchte
ich zunächst darauf hinweisen, dass wir in Deutschland über Jahrzehnte einen
viel besseren Verbraucherschutz als das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte
hatten, nämlich den § 56 Abs. 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung, der die
Kreditwerbung im Reisegewerbe strikt verbot mit der Folge, dass jeder durch
Haustürwerber angeworbene Kreditvertrag "von selbst" nichtig war. Dem
damaligen Gesetzgeber war wohl nämlich klar, dass von Haustür-Kreditwerbern
immer gelogen wird, und er wollte eine ruinöse Massenverschuldung des
deutschen Volkes verhindern. Den Banken war es aber gelungen, den damals
für das Bank- und Versicherungsrecht zuständigen III. Senat des BGH dazu zu
bewegen, dieses gesetzliche Verbot, das jahrzehntelang das deutsche Volk vor
sinnloser Massenverschuldung geschützt hatte, zu missachten. Der III. Senat
machte sich dabei die von den Banken vorgegebene Begründung zu eigen, dass
die Spitzenverdiener des deutschen Volkes, nämlich Ärzte, Zahnärzte und
Apotheker, die damals die ersten Opfer der ruinösen kreditfinanzierten
"Bauherrenmodelle" waren, nicht schutzbedürftig seien, weil sie ja genug
Geld hätten, um sich teure Experten leisten zu können, die die Angaben der
Haustürwerber überprüfen könnten. Wenn sie dies nicht täten, seien sie
selbst Schuld, wenn sie für hohe Kredite minderwertige Vermietungsobjekte
erworben hätten. Der Disagioschwindel war damals noch nicht erkannt.
Sicherlich hat damals auch eine gewisse Schadenfreude mitgewirkt, denn die
damaligen Betrugsopfer verdienten durchweg mindestens das 10fache eines
Richtergehalts.
Das
Widerrufsrecht ist aber nicht nur wegen seiner Befristung - falls keine
zutreffende Widerrufsbelehrung erfolgt ist - weniger Wert als der
automatisch zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führende § 56 Abs. 1 Nr.
6 GewO, sondern auch deshalb, weil der nunmehr zuständige XI. Senat des BGH
(Bankenschutzsenat s.o.) auch bei der Abwicklung eines widerrufenen
Immobiliendarlehensvertrages zur Finanzierung einer gleichzeitig als "Köder"
angebotenen ETW die Banken begünstigt, indem er einfach unterstellt, dass
die Darlehensnehmer nicht die minderwertige ETW, sondern das mehr als
doppelt so hohe Darlehen (als der Verkehrswert der ETW) empfangen hätten
und dieses sofort zurückzahlen müssten. Und dies, obwohl die Banken durchweg
in die von Immobilienkreditwerbern angeworbenen Darlehensverträge in
Absprache mit den Verkäufern hineingeschrieben hatten, dass eine Auszahlung
des Darlehens nur an den Verkäufer erfolgen würde, so dass ein
Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers an sich selbst von vornherein und
ohne Absprache mit dem Darlehensnehmer ausgeschlossen war. Außerdem hätten
die Verkäufer, die ja den Minderwert ihrer ETW´s und die Nichterzielbarkeit
der Mieten und damit die Falschwerbung der Immobilienkreditwerber genau so
gut kannten wie die Banken, die getäuschten Darlehensnehmer/Käufer niemals
mit Aussicht auf Erfolg auf Zahlung der durchweg rund 90 % überhöhten
Kaufpreise verklagen können. Daher sind die Darlehensnehmer durch die
Auszahlungen der Kredite an die Verkäufer auch nicht von einer
Verbindlichkeit, die sie "ohne und aber" hätten erfüllen müssen, befreit
worden. Bei Beachtung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO mit seiner automatischen
Nichtigkeitsfolge wäre eine solche "Zurechnungsakrobatik" gem. § 812 BGB
nicht möglich und außerdem gem. § 814 BGB sinnlos.
Wenn man
bedenkt, dass sich ab Anfang der 90iger Jahre der bankfinanzierte
organisierte Massenbetrug nicht mehr bloß gegen "die Reichen", sondern gegen
die gesamte arbeitende Bevölkerung richtet, hätten unsere Volksvertreter
spätestens jetzt die Missachtung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 der GewO durch den
jetzt zuständigen XI. Senat (Bankenschutzsenat) unterbinden müssen. Warum
sie dies nicht taten, wird klar, wenn man die Bücher von Friedhelm Schwarz:
"Das gekaufte Parlament" im Piper-Verlag und Jürgen Roth: "Der
Deutschland-Clan" im Eichborn-Verlag, liest.
MM:
Konnten sich die getäuschten Darlehensnehmer gegenüber den Banken denn nicht
auf die falschen Anpreisungen der Immobilienkreditwerber zum Wert der mit
den Darlehensverträgen angebotenen Vermietungsobjekte (ETW`s oder
Fondsanteile) und die Nichterzielbarkeit der in den Renditeberechnungen
genannten Mieten berufen?
Dr.
Ausborn:
An sich schon.
Der § 278 BGB statuiert eine Geschäftsherrenhaftung für Falschwerbung von
Vermittlern, sofern sie kausal für den angeworbenen Vertrag gewesen ist. Die
Falschwerbung eines Vermittlers kann natürlich auch für mehrere Verträge mit
verschiedenen Geschäftsherren (hier: Darlehensvertrag und Kaufvertrag)
kausal sein. Dies hat das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 16.08.1999
ausdrücklich gesagt
(vgl. Wertpapier-Mitteilungen (WM) 99/2305). Das OLG München hatte denn auch in seinem Urteil vom 20.04.1999
(WM 99/ 1818 ff) eine Haftung der Bank für die falschen Angaben des
Vermittlers zum Wert des gleichzeitig angebotenen Finanzierungsobjekts
(Fondsanteil) und zu den erzielbaren Mieten der Fondsimmobilie gem. § 278
BGB bejaht und die Klage der Bank abgewiesen. Dasselbe tat im Jahre 1997 das
LG Hamburg. Der XI. Senat des BGH hob das Urteil des OLG München mit Urteil
(XI ZR 174/99) vom 27.06.2000 mit der m.E. gesetzesbrecherischen
Begründung auf, die Falschwerbung des Vermittlers habe sich nur auf den
Erwerbsvertrag, nicht aber auf den Darlehensvertrag "bezogen".
Die
Kausalität der Falschwerbung für den Darlehensvertrag ist von dem Senat also
gar nicht bezweifelt worden. Um dennoch eine Anwendung des § 278 BGB zu
vermeiden, übernahm er die von den Banken erfundene "Trennungstheorie". Eine
offenkundigere Parteinahme und Rechtsbeugung ist m.E. kaum denkbar.
Bei der
falschen Empfehlung eines kostenlosen mitfinanzierten Disagios wäre die
"Trennungstheorie" nur zu Gunsten des Verkäufers, nicht aber zu Gunsten der
Bank anwendbar gewesen. Deshalb wurde die falsche Disagioanpreisung der
Immobilienkreditwerber von den Gerichten mit den oben genannten anderen
absurden "Begründungen" als belanglos erklärt.
MM:
Konnten die getäuschten Darlehensnehmer nicht geltend machen, dass die
Banken den Minderwert der gleichzeitig "im Paket" mit den
Darlehensverträgen angebotenen Vermietungsobjekte und die
Nichterzielbarkeit der werbemäßig genannten Mieten genau kannten?
Dr.
Ausborn:
Es ist
richtig, dass die Banken auf Grund einer Wertprüfung, die sie sich von den
getäuschten Darlehensnehmern auch noch bezahlen ließen, den Minderwert der
Finanzierungsobjekte im Verhältnis zum Kaufpreis und den Darlehenssummen
genau kannten und deshalb wussten, dass die angeworbenen Darlehensnehmer in
dem Moment wirtschaftlich ruiniert waren, in dem sie den Darlehensvertrag
unterzeichneten. So erklärt es sich auch, dass kein Banker und
Bankangestellter die Geschäfte für sich selber machte, obwohl sie doch
buchstäblich "an der Quelle" saßen. Auch hat kein Banker und
Bankangestellter die Geschäfte in seinem Verwandten- und Bekanntenkreis
empfohlen.
Der XI.
Bankenschutzsenat hat die Kenntnis der Banken aber mit dem "Argument" für
unbeachtlich erklärt, dass sie die Wertprüfungen, auch wenn sie sich diese
von den getäuschten Darlehensnehmern bezahlen ließen, nur im eigenen
Interesse vornähmen und deshalb auch nicht verpflichtet seien, den
Minderwert zu offenbaren.
Mit dieser
absurden "Begründung", auf die sich kein gewöhnlicher Gewerbetreibender
berufen könnte, wurde die Anwendung der §§ 276, 123 und 826 BGB, die den
Darlehensnehmern bei den Prozessen gegen die Banken ebenfalls geholfen
hätten, vermieden.
Bei den von
den Banken selbst in die Darlehensverträge eingetragenen falschen Disagien
hätte eine solche Argumentation natürlich nicht zum Vorteil der Banken
verwendet werden können. Deshalb wurden hier die o.g. anderen absurden
"Argumente" gebraucht.
MM:
In
diesem Zusammenhang erwähnen Sie immer wieder den so genannten
Bankschutzsenat. Was ist das?
Dr.
Ausborn:
Das ist der
1989 auf Verlangen der Banken etablierte XI. Senat des BGH, der
ausschließlich für das Bankrecht zuständig ist und im Fachjargon
"Bankenschutzsenat" genannt wird. Ein Senat, der über die von den Banken als
Werbemittel verwendeten vorgetäuschten Disagien hinwegsieht und den § 278
BGB mit einer absurden "Trennungstheorie" zum Vorteil der mit täuschenden
Immobilienkreditwerbern zusammenarbeitenden Banken ausschaltet, kann m.E.
auch nur als "Bankenschutzsenat" bezeichnet werden.
MM:
Wurde der Rechnungshof über die falschen Disagien informiert?
Dr.
Ausborn:
Der Bundesrechnungshof hat in einem Schreiben an mich vom 03.04.2007 gesagt,
dass er die Hinweise bei seiner Prüfungstätigkeit berücksichtigen werde,
über die zu treffenden Maßnahmen aus Rechtsgründen aber im Einzelnen nichts
mitteilen könne.
Der
Präsident des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein hat in einem Schreiben
vom 05.03.2007 an den Mitverfasser Thomas Krull unseren Aufsatz vom
12.02.2007 über die vorgetäuschten Disagien zwar als interessant bezeichnet,
aber nicht gesagt, dass er etwas gegen die steuerhinterziehenden Banken
unternehmen will.
MM:
Haben Sie denn die Medien und die Politiker informiert?
Dr.
Ausborn:
Es wurden u. a. das ZDF/Maybrit Illner, ZDF/Frontal 21, ZDF/WISO,
ARD-Monitor, Leo Busch von n-tv, der Intendant Peter Voss, der den
Presse-Club moderiert, das Manager Magazin, die Leipziger Volkszeitung, die Bild-Zeitung und die Hamburger Morgenpost informiert. Sie haben alle
geschwiegen. ZDF/Frontal 21 hat zur Begründung seiner Weigerung, das
Thema publik zu machen, gesagt, dass ja nur Wenige betroffen seien und das
Interesse deshalb gering sei. Bei mehreren hunderttausend Geschädigten konnte
dem ZDF eine dümmere Ausrede natürlich nicht einfallen. Weiter hat das ZDF
gesagt, es müsse zu viel erklärt werden. Auch diese Ausrede kann nur als
dumm bezeichnet werden, denn zwischen einer steuerwirksamen Zinsvorwegzahlung und einer steuerunwirksamen teilweisen Zinsstundung kann
auch ein Mensch mit nur mittelmäßiger Intelligenz unterscheiden.
Von den
Politikern wurden unser Bundespräsident Horst Köhler, unser BMI Dr. Wolfgang
Schäuble, der ehemalige Bundesumweltminister Jürgen Trittin und Oskar
Lafontaine informiert. Sie haben alle geschwiegen, obwohl Oskar Lafontaine
sich sonst nicht laut genug über die Steuergeschenke an die Wirtschaft
ereifern kann.
MM:
Warum glauben Sie berichten die Medien nicht über diesen aus Ihrer Sicht
Skandal?
Dr.
Ausborn:
Ich glaube der Grund ist der, dass sie von den Banken abhängig sind.
ARD und ZDF sind öffentlichrechtliche Anstalten und leben von Steuergeldern.
Bund, Länder und Kommunen sind aber längst pleite. Die Verschuldung unseres
Öffentlichen Gesamthaushalts gegenüber den Banken beträgt rund 1,5 Billionen
Euro und wird ständig höher. Geldmäßig wird also die gesamte BRD von den
Banken am Leben gehalten.
Dasselbe
gilt für die Zeitungen. Diese leben von Inseraten. Der größte Teil der
Inserate kommt aber von den Banken.
MM:
Haben Sie auch andere, wie z.B. Kirchen von den massenhaften Vortäuschungen
steuerwirksamer Disagien informiert?
Dr.
Ausborn:
Selbstverständlich wurden auch die evangelischen und katholischen Kirchen
über die massenhafte Steuerhinterziehung der Banken durch Verwendung falscher Disagien als
Werbemittel für ruinöse Kreditverträge unterrichtet. Auch sie hüllten sich
leider in Schweigen. Bischof Huber hat lediglich den Empfang meines
Schreibens mit Dank bestätigt. Meine Anregung, den staatlich unterstützten
Steuer- und Kreditnehmerbetrug zum Thema des gleichzeitig mit dem G 8-Gipfel
stattfindenden Ev. Kirchentages in Köln zu machen, wurde aber ignoriert.
MM:
Sind die Vertreter der Kirchen Ihres Erachtens in der Lage, diese komplexe
Materie zu verstehen und fällt das in ihr Wirk- und Verantwortungsfeld?
Dr.
Ausborn:
Da die Kirchen mit meinem Schreiben auch alle relevanten Unterlagen, nämlich
unsere umfangreiche Abhandlung vom 12.02.2007 über die falschen Disagien und
das Schreiben des Bundes der Steuerzahler Hamburg e.V. vom 22.08.2003 und
zwei Darlehensverträge, an denen die falschen Disagien nachgewiesen wurden,
erhalten haben, haben sie natürlich begriffen, dass die Banken mit
vorgetäuschten Disagien als Werbemittel für ruinöse Immobilienkredite
hunderttausende von Existenzen gutgläubiger Normalbürger ruiniert und Milliarden
an Steuern hinterzogen haben. Man hat den Kirchen ja schon alles Mögliche
vorgeworfen, aber noch nie Begriffsstutzigkeit und schon gar nicht in
Geldangelegenheiten.
Da Bischof
Huber sich öffentlich über die Millionenbezüge des Chefs der Deutschen Bank,
Josef Ackermann, aufgeregt hat und beide Kirchen auch ständig dazu aufrufen,
das Massenelend in der Dritten Welt zu bekämpfen, fällt die Anprangerung von
in Deutschland von den Banken begangenen Massenschädigungen mit
Steuerhinterziehungen in Milliardenhöhe natürlich in das Wirk- und
Verantwortungsfeld der Kirchen. Aufgabe der Kirchen ist es, nicht nur die
Ungerechtigkeit in der Dritten Welt, sondern auch im Inland anzuprangern,
auch wenn die Übeltäter Banken sind. Bekanntlich trägt nur Jesus einen
Heiligenschein und nicht die Banken. Sie sind auch keine "heiligen Kühe".
MM:
Im
Zusammenhang mit der von Ihnen gemutmaßten Steuerhinterziehung wurde bereits
Strafanzeige erstattet. Warum ging es in der Anzeige und was ist daraus
geworden?
Dr.
Ausborn:
Es wurden
mehrere Strafanzeigen erstattet und auch nicht nur im Zusammenhang mit den
begangenen Steuerhinterziehungen, denn die falschen Disagien wurden ja erst
im August 2003 durch das Schreiben des Bundes der Steuerzahler Hamburg e.V.
vom 22.08.2003 von kompetenter Seite festgestellt.
Zunächst
wurde am 22.04.2002 von dem inzwischen verstorbenen Peter Nagel wegen der o.
g. gesetzesbrecherischen "Trennungstheorie" im o.g. Urteil des XI.
Senats des BGH vom 27.06.2000
(Wertpapier-Mitteilungen (WM) 00/1685 ff)
mit welcher das rechtlich unangreifbare Urteil des OLG München vom
20.04.1999 (WM 99/1818 ff) zum Vorteil der Bank und gegen die getäuschten
Darlehensnehmer aufgehoben wurde, Strafanzeige gegen den Vorsitzenden
Richter des XI. Senats wegen Rechtsbeugung erstattet. Die
Anzeige ist auch im Internet zu lesen.
Die
Staatsanwaltschaft hat den Tatbestand einer Rechtsbeugung in objektiver und
subjektiver Hinsicht nicht bezweifelt. Um dennoch eine Anklage zu
vermeiden, hat sie einfach einen "Rechtfertigungsgrund" erfunden, von dem
man vorher noch nie etwas gehört hatte, nämliche "fehlende sachfremde
Erwägungen". Bei einem Normalbürger würde ein solcher
"Rechtfertigungsgrund" natürlich nie angewendet werden. Man stelle sich nur
einmal vor, ein Arzt würde auf einer Party einfach sein Messer ziehen und
einem anderen Party-Gast einen Pickel von der Wange schneiden. Niemals
könnte er in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit
Erfolg geltend machen, er habe sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten
lassen, weil er den Party-Gast ja nur habe verschönern wollen. Der Arzt
müsste unweigerlich "in den Knast" gehen.
Durch
diesen "Rechtfertigungsgrund" zur Reinwaschung des BGH-Richters werden
natürlich die Vorwürfe von Jürgen Roth in seinem kürzlich erschienen Buch
"Anklage unerwünscht" voll bestätigt und ebenso die alte Volksweisheit "Die
Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen".
Im Juli
2003 hat der Verbraucheranwalt Dr. Reiner Füllmich, Göttingen, gegen den
bereits erwähnten Vorsitzenden Richter des XI. Senats eine umfangreiche
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Vorteilsannahme erstattet, über welche das Manager Magazin
(in der Ausgabe 08/03, S.
31)
unter der Überschrift "Im Namen der Banken" berichtet hat. Soweit ich
informiert bin, ist auch diese Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft
Göttingen "abgebürstet" worden.
Am 28.03.
2007 wurde bei der StA Itzehoe Strafanzeige gegen Organe und Mitarbeiter der
früheren Kreissparkasse Pinneberg (jetzt. Sparkasse Südholstein) wegen
Steuerhinterziehung erstattet. Diese Strafanzeige wurde von einem
Staatsanwalt der StA Lübeck durch Einstellungsbescheid vom 24.05.2007
zurückgewiesen. Da im Einstellungsbescheid vom 24.05.2007 über die
vorgetragenen Tatsachen mit Stillschweigen hinweggegangen und dem
Anzeigeerstatter lediglich nicht strafbare Rechtsansichten in den Mund
gelegt wurden, wurde am 09.06.2007 gegen den Staatsanwalt Strafanzeige wegen
Strafvereitelung im Amt gem. §§ 258, 258 a StGB erstattet. Diese
Strafanzeige wurde von dem zuständigen Oberstaatanwalt der StA Lübeck durch
Einstellungsbescheid vom 09.08.2007 zurückgewiesen. Da auch im
Einstellungsbescheid vom 09.08.2007 über die vorgetragenen Tatsachen mit
Stillschweigen hinweggegangen und lediglich Rechtsausführungen gemacht
wurden, mit denen man jeden Einstellungsbescheid "begründen" kann, wurde am
20.08.2007 gegen den Oberstaatanwalt Strafanzeige wegen Strafvereitelung im
Amt gem. §§ 258, 258 a StGB erstattet.
MM:
Nun zu Ihrer Behauptung, dass Finanzämter mit Duldung von Politik und Justiz
Steuerbescheide erlassen, gegen die sich das Steueropfer kaum wehren kann,
obwohl diese Ihrer Meinung nach falsch seien. Wie kommen Sie zu dieser
Behauptung?
Dr.
Ausborn:
Wie
bereits gesagt, hatte ich mit Finanzämtern und Finanzgerichten nichts zu
tun. Ich war reiner Zivilanwalt. Von den m.E. Willkürhandlungen von
Finanzämtern durch vorsätzlich falsche Steuerbescheide und deren Abdeckung
durch die Finanzgerichte erfuhr ich erst später im Jahre 2007 von einem
Finanzamtsopfer. Dass Finanzämter risikolos vorsätzlich falsche
Steuerbescheide erlassen können, gegen die sich das Steueropfer kaum wehren
kann, kann man dem Artikel "deutscher Steuerterror", der auch im Internet
im
Steuern-Grundrechte-Blog
nachzulesen ist, entnehmen. In diesem Artikel sind weitere Nachweise
enthalten, nämlich eine Studie von Prof. Bartels: "Das
stille Leiden, Wie die Steuerpflichtigen vor den Finanzgerichten untergehen"
und das Buch von Olaf Baale, "Die Verwaltungsarmee" (S. 177ff, DTV 2004), in dem ausführlich über diese Studie berichtet wird.
In dem
Artikel wird auch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen von Baale und
Bartels von einem WISO-Fernsehbeitrag des ZDF aus dem Jahr 1997 gestützt
werden (wmv-Video,
31 MB). In diesem Beitrag wurde unter anderem durch ein internes, der
Öffentlichkeit eigentlich nicht zugängliches Tagungsprotokoll
der Oberfinanzdirektion Münster belegt, dass Betriebsprüfer und Finanzbeamte
von ihren Vorgesetzten zur willkürlichen "Frisur" von Steuersachverhalten
angehalten werden, um auf diese Weise rechtswidrig utopische Mehrsteuern zu
erzielen.Weiter wird
in diesem Artikel auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Celle vom
17.04.1986 (Az.:
3 Ws 176/86)
verwiesen, in dem es heißt:
“Ein
Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern
bewusst (red. vorsätzlich)
falsch festsetzt,
begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an
das Recht zu halten, ohne dass
dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.”
Weiter
heißt es dann in dem Artikel: "Dieser offene Rechtsbruch der
Finanzverwaltung wird offensichtlich regelmäßig durch die Finanzjustiz
gedeckt. Den Opfern dieser Rechtsbrüche wird jede Möglichkeit genommen, sich
weder vor den Finanzgerichten noch vor den ordentlichen Gerichten gegen
diese vorsätzlichen Übergriffe zu wehren. Bei den Finanzgerichten hat sich
solche Rechtsbeugung allgemein eingebürgert. Diese gewohnheitsmäßige
Rechtsbeugung
durch die Finanzjustiz ist bereits derart verbreitet, dass sie inzwischen
sogar in juristischen Lehrbüchern behandelt wird. Siehe hierzu den
entsprechenden Auszug aus dem Buch: "Praxis
des Steuerprozesses" von Dr. Wagner, der als Auszug
ins Internet (pdf-Datei
/ 921KB) eingestellt ist".
Schließlich
möchte ich in diesem Zusammenhang noch aus Kardel, Das Öffentliche Ärgernis,
Marva-Genf, 1976 zitieren: S. 138 ff: Bestrafte Arbeit: Das
Steuerunrechtswesen. S. 157: Keine Statistik gibt Auskunft über
Finanzamts-Verfolgte, die in den Selbstmord getrieben wurden. Wenn sie es
geschafft haben, dann rühmen Fahnder sich der vermeintlich guten Tat. Ihre
Unmenschlichkeit wird gelegentlich urkundlich wie im Freiburg des Jahres
1974: „Leichen sind Abfall im weitesten Sinne des Wortes und ihr Transport
ist steuerpflichtig“. Wie viel Herzinfarkte Finanzämter auf dem Gewissen
haben, das ist nur zu erahnen. Erwiesen ist jedoch, dass auch diese
gemütvollen Beamten eine um etwa zehn Jahre höhere Lebenserwartung haben als
ihre Kunden.
MM:
Was ist ihr Antrieb, um fast alleine gegen Windmühlen zu kämpfen?
Dr.
Ausborn:
Solange wir das Grundrecht der freien Meinungsäußerung haben, das es im „Dritten Reich“
bekanntlich nicht gab, fühle ich mich verpflichtet, gegen
Massenkriminalität, auch wenn sie "von oben" kommt und totgeschwiegen wird,
meine Stimme zu erheben. Außerdem lehrt die Erfahrung, dass man die Wahrheit
nicht ewig unterdrücken kann.
MM:
Dr.
Ausborn. Wir danken für das Interview. |