Im Namen des Erhabenen  
  Interview mit Dr. Ausborn
 

Muslim-Markt interviewt 
Dr. Peter Ausborn, Rechtsanwalt und Bankenkritiker

15.9.2007

Dr. Peter Ausborn (Jahrgang 1934) hat nach seinem Abitur in Hamburg Rechtswissenschaft studiert. Ab 1958 begann sein Referendardienst und mündete 1963 in sein Assessorexamen. Während dieser Zeit erfolgte auch seine Promotion. Es folgte die Tätigkeit in den Rechtsabteilungen zweier Versicherungsunternehmen und einer Produktionsgesellschaft. Von 1974 bis zum Antritt seiner Altersruhe Ende 2006 war er in Hamburg zugelassener Rechtsanwalt.

Ab 1997 lag sein Schwerpunkt in der Interessenvertretung von Anlegern gegenüber Anlagebetrügern und getäuschten und vorzugsweise an der Haustür angeworbenen Kreditnehmern gegenüber Banken.

Dr. Ausborn ist verheiratet, hat zwei Kinder und lebt z. Zt. in Polen.

MM: Sehr geehrter Dr. Ausborn. Sie werden nicht müde Banken und Finanzämter zu kritisieren, was sind Ihre Hauptvorwürfe?

Dr. Ausborn: Sehr vielen Banken werfe ich vor, schon seit Jahrzehnten, in größtem Umfang aber seit 1991 mit falschen steuerwirksamen Disagien vorzugsweise über Haustürwerber für vollkreditfinanzierte "steuerbegünstigte Kapitalanlagen" und zusätzliche Altersvorsorge geworben zu haben, obwohl die gleichzeitig angebotenen Kapitalanlagen, d.h. die Vermietungsobjekte (ETW´s oder Fondsanteile), durchweg weniger als 50 % der Darlehenssummen wert und die Effektivzinsen rund dreimal so hoch wie die erzielbaren Mieten waren, so dass die angeworbenen Darlehensnehmer in dem Moment wirtschaftlich ruiniert waren, in dem sie den von den Immobilienkreditwerbern vorgelegten Darlehensvertrag unterzeichneten.

Auf die Willkürakte der Finanzämter durch m.E. vorsätzlich falsche Steuerbescheide bin ich erst im Mai 2007 durch ein Finanzamtsopfer, dessen Fall auch in dem im Ersten Deutschen Fernsehen gezeigten Film von Günter Ederer, "Das Märchen vom gerechten Staat" gezeigt wurde, aufmerksam geworden.

MM: Befassen wir uns also zunächst mit den vorgetäuschten Disagien der Banken als Werbemittel für Immobilienkredite. Was kann der Laie unter steuerwirksamen Disagien verstehen?

Dr. Ausborn: Ein Disagio ist eine teilweise Zinsvorwegzahlung des Kreditnehmers an die kreditgebende Bank. Dadurch werden die laufenden Zinsen für die erste Zinsbindungsperiode natürlich geringer, denn sie sind ja wegen der teilweisen Zinsvorauszahlung nur noch Restzinsen und werden deshalb "Nominalzinsen" genannt. Zinsvorauszahlung plus Nominalzinsen ergeben den vom Darlehensnehmer wirklich zu zahlenden Effektivzins. Nur wegen der niedrigeren laufenden Nominalzinsen würde natürlich niemand eine teilweise Zinsvorwegzahlung leisten. Sie ist aber in begrenztem Rahmen, bis vor kurzem noch bis zu 10 %, jetzt 5 % der Darlehenssumme, von der Einkommen- oder Lohnsteuer abzugsfähig, wenn mit dem Kredit der Erwerb eines Vermietungsobjekts (ETW oder Fondsbeteiligung an einem Immobilienfonds) finanziert werden soll. Dies gilt aber nicht, wenn das Disagio "auf Pump" von derjenigen Bank mitfinanziert wird, die den Hauptkredit gewährt hat (vgl. BFH 26.11.1974 – BStBl 75 II S. 330,331 und 15.11.1994 – IX R 11/92 - ,BFH/NV 8/95, S. 669).

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnt in solchen Fällen eine sofortige Abzugsfähigkeit eines "Disagios auf Pump" ab, weil er sie als "Disagio-Tilgungsstreckung" und damit wirtschaftlich als steuerunwirksame teilweise Zinsstundung ansieht. Nur die auf das Zusatzdarlehen gezahlten Tilgungsraten können steuerlich geltend gemacht werden, was natürlich ziemlich uninteressant ist. Nur wenn von dem Hauptkredit, den der Darlehensnehmer ohne Disagio aufgenommen hätte, das Disagio einbehalten wird, der Darlehensnehmer also weniger ausbezahlt erhält als die für den Kaufpreis und eventuell weiterer Kosten, z.B. Provisionen, erforderliche Summe, liegt ein steuerwirksames Disagio aus Eigenmitteln vor.

MM: Worin liegt die Vortäuschung eines steuerwirksamen Disagios?

Dr. Ausborn: Die Täuschung erfolgte zunächst durch sehr viele Immobilienkreditwerber, die bei den Werbegesprächen und in ihren zur Anwerbung erstellten Renditeberechnungen ein kostenloses mitfinanziertes Disagio als steuerwirksam anpriesen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass ein mitfinanziertes Disagio, bei dem die Darlehenssumme erhöht werden muss, damit zusätzlich zum Kaufpreis auch die Zinsvorauszahlung aus dem Darlehen bezahlt werden kann, nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung des BFH gerade nicht abzugsfähig ist. Außerdem ist ein mitfinanziertes Disagio natürlich nie kostenlos, denn jeder Kredit kostet bekanntlich Zinsen.

Die Täuschung sehr vieler Banken bestand darin, dass sie aus dem von den Kreditwerbern angepriesenen kostenlosen mitfinanzierten Disagio eine teilweise Zinsstundung machten, weil sie nur so die von den Kreditwerbern angepriesene Kostenlosigkeit, allerdings nur während der ersten Zinsbindungsperiode, erfüllen konnten. Eine Senkung der laufenden Effektivzinsen auf niedrigere laufende Nominalzinsen lässt sich natürlich auch mit einer teilweisen Zinsstundung erreichen. Da man aber mit teilweise gestundeten Zinsen nicht sofort Steuern sparen kann, trugen sie in die Darlehensverträge die gestundeten Zinsen einfach als einbehaltene Disagien ein. Dazu erfanden sie eine über der 100 %-Darlehenssumme (Nettokreditbetrag) liegende neue "Darlehenssumme", die sie meistens "Nennbetrag" oder einfach "Darlehensbetrag" nannten und nahmen dann von diesem Phantasiebetrag einen Disagioeinbehalt vor. Dazu trugen sie in die Darlehensverträge einen Auszahlungskurs von nur 90 % oder 95 % ein und gaben dadurch die 100 %-Darlehenssumme, die sie entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben aus 1991 als "Nettokreditbetrag" bezeichnen mussten, was sie vorher natürlich nicht taten, als Restbetrag aus. Da sie aber genau wussten, dass es sich in Wahrheit nicht um einen Abschlag, sondern um einen Stundungsaufschlag handelte, erteilten sie den Darlehensnehmern keine Disagio-Gutschriften, obwohl sie in die Darlehensverträge eine Disagio-Verrechnung eintrugen. Dies fiel aber den Wohnsitzfinanzämtern nicht weiter auf. Eine Bank erteilte allerdings, um eine Täuschung der Wohnsitzfinanzämter auf jeden Fall sicherzustellen, sogar falsche Disagio-Einzahlungsbestätigungen als "Nachweis für das Finanzamt". Die Unrichtigkeit ergibt sich für einen Fachmann aus der internen Abrechnung der  betreffenden Bank mit dem Darlehensnehmer, in der sie das Disagio von einer "Auszahlung nominell" einbehalten haben will. "Nominelle Auszahlungen" gibt es natürlich ebenso wenig wie "nominelle Einzahlungen". Durch die Falscheintragungen wurden sowohl die Darlehensnehmer als auch die Wohnsitzfinanzämter der Darlehensnehmer getäuscht und dem Staat von den Banken Milliarden an Steuern hinterzogen.

MM: Hat Ihnen eine unabhängige kompetente Instanz den Tatbestand der massenhaften falschen Disagiobescheinigungen der Banken jemals bestätigt?

Dr. Ausborn: Ja. Dies tat der Bund der Steuerzahler Hamburg e. V., dem ich 2003 einen Darlehensvertrag und Abrechnungen einer bestimmten Bank zusandte. In seinem Antwortschreiben sagt er, dass es sich um eine verschleierte Tilgungsstreckung handele, die nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung nicht sofort abzugsfähig sei. Er hat auch gesagt, dass die Darlehensnehmer, wenn sie dies gewusst hätten, Steuerhinterzieher wären und die Banken Anstifter dazu. Er meinte allerdings, dass die durchweg durch Haustürwerber angeworbenen Kreditnehmer dies wohl nicht durchschaut hätten und deshalb allein die Banken Steuerhinterzieher in mittelbarer Täterschaft seien.

MM: Kann man dem Schreiben des Bundes der Steuerzahler entnehmen, dass die Täuschung nicht zu durchschauen ist, wenn man kein Steuerfachmann ist?

Dr. Ausborn: Man musste entweder Steuerfachmann oder Kreditfachmann sein.

Als Kreditfachmann hätte man jedenfalls bei den seit 1991 abgeschlossenen Kreditverträgen, was die große Masse gewesen ist, erkennen können, dass der mit "Nennbetrag" oder auch nur "Darlehensbetrag" genannte Betrag niemals die wirkliche 100%-Darlehenssumme, sondern nur ein darüber liegender Phantasiebetrag sein konnte, um einen Disagioeinbehalt vortäuschen zu können, weil das 1991 auf Grund einer EU-Richtlinie eingeführte Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) (in den §§ 3 I Ziff. 1 und 4 I S. 4 Ziff.1 a)) vorschrieb, dass der auszuzahlende Darlehensbetrag als "Nettokreditbetrag" bezeichnet werden musste und in § 4 Abs. 2 sagte, dass der ebenfalls im Darlehensvertrag anzugebende Effektivzins nach dem Nettokreditbetrag zu berechnen ist. Der Effektivzins bezieht sich immer auf die 100%-Darlehenssumme. Ein Disagio konnte somit nur vorliegen, wenn vom Nettokreditbetrag und nicht von einem darüber liegenden Phantasiebetrag ein Einbehalt vorgenommen worden wäre.

Als Steuerfachmann hätte man die Vortäuschung eines steuerwirksamen Disagios selbst dann erkennen können, wenn man den als "Darlehensnennbetrag" oder auch nur als "Darlehensbetrag" bezeichneten Phantasiebetrag wirklich als die 100 %-Darlehenssumme angesehen hätte, vorausgesetzt man hätte gewusst, dass nicht dieser Phantasiebetrag, sondern nur die als "Nettokreditbetrag" bezeichnete Summe dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger Nebenkosten entsprach, weil man als Steuerfachmann gewusst hätte, dass mitfinanzierte Disagien genau so steuerunwirksam sind wie Disagien, die von der Bank des Hauptkredites durch einen separaten Zusatzkreditvertrag finanziert werden. So ist es beim Bund der Steuerzahler gewesen, der in seinem Antwortschreiben an mich (vom 22.08.2003) ja nicht von einer verschleierten teilweisen Zinsstundung, sondern von einer verschleierten Tilgungsstreckung gesprochen hat. Er hatte auf Grund der ihm zugesandten Unterlagen erkannt, dass der "Darlehensbetrag" viel höher war als der Kaufpreis und es sich deshalb nur um ein steuerunwirksames mitfinanziertes Disagio handeln konnte. Von den Banken wurde der unter den Phantasiebeträgen liegende Kaufpreis natürlich nicht in die Darlehensverträge eingetragen, damit die Finanzbeamten nicht auf "dumme Gedanken" kamen.

Die Finanzbeamten, die das neue VerbrKrG aus 1991 ja durchweg nicht kannten, hätten die Vortäuschung eines steuerwirksamen Disagios nur feststellen können, wenn sie die für die erste Zinsbindungsperiode effektiv gezahlten oder zu zahlenden Zinsen nachgerechnet und dann gemerkt hätten, dass diese nur für den niedrigeren Nettokreditbetrag und nicht für den höheren "Nennbetrag" gezahlt wurden bzw. zu zahlen waren.

Ohne Nachrechnung und ohne Kenntnisse vom VerbrKrG hätten die Finanzbeamten den Disagioschwindel nur erkennen können, wenn sie den Darlehensnehmer gefragt hätten, was er denn selbst aus Eigenmitteln an den Verkäufer noch gezahlt habe und als Antwort erhalten hätten "nichts". Dann hätten sie natürlich gewusst, dass das in die Darlehensverträge eingetragene Disagio kein steuerwirksamer Einbehalt gewesen ist, denn dieser führt immer zu einem "Loch" gegenüber dem Verkäufer, das vom Darlehensnehmer/Käufer aus Eigenmitteln "gestopft" werden muss. Nur im Falle einer teilweisen Zinsstundung oder einer steuerunwirksamen Mitfinanzierung entsteht kein "Finanzierungsloch".

MM: Haben Sie das Schreiben des Bundes der Steuerzahler den Gerichten bei den Prozessen der getäuschten Darlehensnehmer gegen die Banken vorgelegt und wenn ja, wie haben die Gerichte reagiert?

Dr. Ausborn: Selbstverständlich hatte ich das Schreiben den Gerichten vorgelegt und außerdem auch immer vorgetragen, dass das "Disagio" in Wahrheit nicht einmal eine steuerunwirksame mitfinanzierte Zinsvorauszahlung, sondern eine fälschlich als "Disagio" bezeichnete teilweise Zinsstundung gewesen ist. Das Schreiben und mein kreditrechtlicher Vortrag wurden aber von allen Gerichten mit den abenteuerlichsten Begründungen negiert. So sagte der Richter des LG Frankfurt/Main, wie ich es empfand, höhnisch grinsend zu dem anwesenden Darlehensnehmer, dass die Vortäuschung des Disagios belanglos sei, denn dadurch sei ja nicht er geschädigt worden, sondern "nur" der Staat. Die Richterin des LG Berlin sagte, dass eine Disagio-Gutschrift nicht erforderlich sei, weil das Disagio in der Zinssenkung "seinen Niederschlag gefunden habe". Wo bei dieser Auffassung der Unterschied zu einer teilweisen Zinsstundung bestehen soll, bei welcher ja auch eine Zinssenkung stattfindet, bleibt das Geheimnis der Richterin. Das LG Hamburg erklärte die Täuschungsanfechtung des Darlehensnehmers für unwirksam, weil die Vortäuschung eines Disagios für die Bank nicht Hauptzweck gewesen sei. Wenn diese Begründung richtig wäre, könnte niemand mehr wegen Betruges verurteilt werden. Das OLG Hamburg hat einfach unterstellt, dass die Darlehensnehmer, wenn sie das falsche Disagio durchschaut hätten, damit einverstanden gewesen wären, weil sie nicht nachgewiesen hätten, was der – längst verstorbene Kreditwerber – zu ihnen gesagt hatte. Das OLg Karlsruhe hat die Tatsache, dass von der 100 % - Darlehenssumme (Nettokreditbetrag) nichts einbehalten wurde und deshalb ein Disagio gar nicht vorliegen konnte, sondern eine verschleierte Zinsstundung gewesen ist, mit dem "Argument" beiseite gefegt, dass die Eintragungen im Darlehensvertrag dem Verbraucherkreditgesetz entsprochen hätten. Die Vorsitzende Richterin des OLG Dresden hat trotz fehlender Disagiogutschrift ein echtes Disagio angenommen, "weil die bürgerlichrechtlichen Vereinbarungen auch für das Steuerrecht maßgebend seien, wenn sie durchgeführt worden seien". Der Hinweis, dass ein Stundungsaufschlag auch dann ein solcher bleibe, wenn er als "Disagio" bezeichnet werde und ein Disagio ohne Disagiogutschrift nicht durchgeführt werden könne, wurde von ihr negiert. In einem späteren Verfahren bezeichnete das OLG Dresden das Schreiben des Bundes der Steuerzahler in der mündlichen Verhandlung als "Geschreibsel".

MM: Wie kommt es Ihrer Meinung nach, dass die Land- und Oberlandesgerichte mit derartigen Begründungen über offenbar erfolgte Steuerhinterziehungen der Banken durch vorgetäuschte Disagien hinweggingen?

Dr. Ausborn: Dies liegt wohl daran, dass die Gerichte wussten, dass in letzter Instanz nicht der Bundesfinanzhof, sondern der im Jahre 1989 auf Wunsch der Banken neu etablierte XI. Senat des Bundesgerichtshofs, der im Fachjargon nur "Bankenschutzsenat" genannt wird, zuständig sein würde, denn es handelte sich ja nicht um einen Rechtsstreit "Bürger – Staat" sondern "Bürger – Bank".

MM: Wie hat der Bundesgerichtshof (BGH) reagiert?

Dr. Ausborn:  Der XI. Bankensenat des BGH hat im März und April 2007 die die Steuerhinterziehung negierenden Urteile des OLG Karlsruhe und des OLG Hamburg bestätigt. Dies geschah allerdings nicht durch Urteil, sondern ohne jede Begründung durch einen kurzen (Dreizeiler) Beschluss. Schon darin liegt eine Rechtsbeugung zum Vorteil der Banken, denn solche Kurz-Beschlüsse darf der BGH nur bei ganz klar unbegründeten Revisionen machen, um sich unnötige Schreibarbeit zu ersparen. Der BGH hätte aber niemals die m.E. unsinnigen Ausführungen des OLG Karlsruhe und des OLG Hamburg, mit denen diese sich über die falschen Disagien hinwegsetzten, wiederholen können. Wenn aber ein mit Gründen versehenes Urteil nur gegen die steuerhinterziehenden Banken hätte ergehen können, dann ist ein zu ihren Gunsten ergangener begründungsloser "Dreizeiler-Beschluss" m.E. natürlich ein klarer Fall von bankenhöriger Gesetzesmissachtung. Natürlich wusste der damals vorsitzende Richter, dass er im Falle einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung nie geltend machen könnte, dass er bei der internen Beratung gegen die Beschlüsse gestimmt habe. Deswegen hat er die beiden Beschlüsse (BGH XI ZR 36/06 - vom 02.04.2007 (Bestätigung OLG Karlsruhe) und - XI ZR 78/06 - vom 02.03.2007 (Bestätigung OLG Hamburg), obwohl Senatsvorsitzender - nicht mit unterzeichnet.

MM: Haben sich höhere Instanzen zu den falschen Disagien geäußert?

Dr. Ausborn: Die EU-Kommission hat mit E-Mail vom 14.03.2007 an den Mitverfasser Thomas Krull unserer gemeinsamen Abfassung zum vorgetäuschten Disagio vom 12.02.2007 – wie auch schon früher mir gegenüber – den Tatbestand einer massenhaften Steuerhinterziehung der Banken durch falsche Disagien nicht in Zweifel gezogen, sondern nur erneut darauf hingewiesen, dass sie nicht selbst einschreiten könne, weil es Aufgabe der Mitgliedstaaten sei, gegen Steuerhinterzieher vorzugehen.

MM: Konnte den mit falschen Disagien getäuschten Darlehensnehmern nicht mit dem für Haustürgeschäfte geltenden Widerrufsrecht geholfen werden?

Dr. Ausborn: Hierzu möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass wir in Deutschland über Jahrzehnte einen viel besseren Verbraucherschutz als das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte hatten, nämlich den §  56 Abs. 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung, der die Kreditwerbung im Reisegewerbe strikt verbot mit der Folge, dass jeder durch Haustürwerber angeworbene Kreditvertrag "von selbst" nichtig war. Dem damaligen Gesetzgeber war wohl nämlich klar, dass von Haustür-Kreditwerbern immer gelogen wird, und er wollte eine ruinöse Massenverschuldung des deutschen Volkes verhindern. Den Banken war es aber gelungen, den damals für das Bank- und Versicherungsrecht zuständigen III. Senat des BGH dazu zu bewegen, dieses gesetzliche Verbot, das jahrzehntelang das deutsche Volk vor sinnloser Massenverschuldung geschützt hatte, zu missachten. Der III. Senat machte sich dabei die von den Banken vorgegebene Begründung zu eigen, dass die Spitzenverdiener des deutschen Volkes, nämlich Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die damals die ersten Opfer der ruinösen kreditfinanzierten "Bauherrenmodelle" waren, nicht schutzbedürftig seien, weil sie ja genug Geld hätten, um sich teure Experten leisten zu können, die die Angaben der Haustürwerber überprüfen könnten. Wenn sie dies nicht täten, seien sie selbst Schuld, wenn sie für hohe Kredite minderwertige Vermietungsobjekte erworben hätten. Der Disagioschwindel war damals noch nicht erkannt. Sicherlich hat damals auch eine gewisse Schadenfreude mitgewirkt, denn die damaligen Betrugsopfer verdienten durchweg mindestens das 10fache eines Richtergehalts.

Das Widerrufsrecht ist aber nicht nur wegen seiner Befristung - falls keine zutreffende Widerrufsbelehrung erfolgt ist - weniger Wert als der automatisch zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führende § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, sondern auch deshalb, weil der nunmehr zuständige XI. Senat des BGH (Bankenschutzsenat s.o.) auch bei der Abwicklung eines widerrufenen Immobiliendarlehensvertrages zur Finanzierung einer gleichzeitig als "Köder" angebotenen ETW die Banken begünstigt, indem er einfach unterstellt, dass die Darlehensnehmer nicht die minderwertige ETW, sondern das mehr als doppelt so hohe Darlehen (als der Verkehrswert der ETW) empfangen hätten und dieses sofort zurückzahlen müssten. Und dies, obwohl die Banken durchweg in die von Immobilienkreditwerbern angeworbenen Darlehensverträge in Absprache mit den Verkäufern hineingeschrieben hatten, dass eine Auszahlung des Darlehens nur an den Verkäufer erfolgen würde, so dass ein Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers an sich selbst von vornherein und ohne Absprache mit dem Darlehensnehmer ausgeschlossen war. Außerdem hätten die Verkäufer, die ja den Minderwert ihrer ETW´s und die Nichterzielbarkeit der Mieten und damit die Falschwerbung der Immobilienkreditwerber genau so gut kannten wie die Banken, die getäuschten Darlehensnehmer/Käufer niemals mit Aussicht auf Erfolg auf Zahlung der durchweg rund 90 % überhöhten Kaufpreise verklagen können. Daher sind die Darlehensnehmer durch die Auszahlungen der Kredite an die Verkäufer auch nicht von einer Verbindlichkeit, die sie "ohne und aber" hätten erfüllen müssen, befreit worden. Bei Beachtung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO mit seiner automatischen Nichtigkeitsfolge wäre eine solche "Zurechnungsakrobatik" gem. § 812 BGB nicht möglich und außerdem gem. § 814 BGB sinnlos.

Wenn man bedenkt, dass sich ab Anfang der 90iger Jahre der bankfinanzierte organisierte Massenbetrug nicht mehr bloß gegen "die Reichen", sondern gegen die gesamte arbeitende Bevölkerung richtet, hätten unsere Volksvertreter spätestens jetzt die Missachtung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 der GewO durch den jetzt zuständigen XI. Senat (Bankenschutzsenat) unterbinden müssen.  Warum sie dies nicht taten, wird klar, wenn man die Bücher von Friedhelm Schwarz: "Das gekaufte Parlament" im Piper-Verlag und Jürgen Roth: "Der Deutschland-Clan" im Eichborn-Verlag, liest.

MM: Konnten sich die getäuschten Darlehensnehmer gegenüber den Banken denn nicht auf die falschen Anpreisungen der Immobilienkreditwerber zum Wert der mit den Darlehensverträgen angebotenen Vermietungsobjekte (ETW`s oder Fondsanteile) und die Nichterzielbarkeit der in den Renditeberechnungen genannten Mieten berufen?

Dr. Ausborn: An sich schon. Der § 278 BGB statuiert eine Geschäftsherrenhaftung für Falschwerbung von Vermittlern, sofern sie kausal für den angeworbenen Vertrag gewesen ist. Die Falschwerbung eines Vermittlers kann natürlich auch für mehrere Verträge mit verschiedenen Geschäftsherren (hier: Darlehensvertrag und Kaufvertrag) kausal sein. Dies hat das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 16.08.1999 ausdrücklich gesagt (vgl. Wertpapier-Mitteilungen (WM) 99/2305). Das OLG München hatte denn auch in seinem Urteil vom 20.04.1999 (WM 99/ 1818 ff) eine Haftung der Bank für die falschen Angaben des Vermittlers zum Wert des gleichzeitig angebotenen Finanzierungsobjekts (Fondsanteil) und zu den erzielbaren Mieten der Fondsimmobilie gem. § 278 BGB bejaht und die Klage der Bank abgewiesen. Dasselbe tat im Jahre 1997 das LG Hamburg. Der XI. Senat des BGH hob das Urteil des OLG München mit Urteil (XI ZR 174/99) vom 27.06.2000 mit der m.E. gesetzesbrecherischen Begründung auf, die Falschwerbung des Vermittlers habe sich nur auf den Erwerbsvertrag, nicht aber auf den Darlehensvertrag "bezogen".

Die Kausalität der Falschwerbung für den Darlehensvertrag ist von dem Senat also gar nicht bezweifelt worden. Um dennoch eine Anwendung des § 278 BGB zu vermeiden, übernahm er die von den Banken erfundene "Trennungstheorie". Eine offenkundigere Parteinahme und Rechtsbeugung ist m.E. kaum denkbar.

Bei der falschen Empfehlung eines kostenlosen mitfinanzierten Disagios wäre die "Trennungstheorie" nur zu Gunsten des Verkäufers, nicht aber zu Gunsten der Bank anwendbar gewesen. Deshalb wurde die falsche Disagioanpreisung der Immobilienkreditwerber von den Gerichten mit den oben genannten anderen absurden "Begründungen" als belanglos erklärt.

MM: Konnten die getäuschten Darlehensnehmer nicht geltend machen, dass die Banken den Minderwert der gleichzeitig "im Paket" mit den Darlehensverträgen angebotenen Vermietungsobjekte und die Nichterzielbarkeit der werbemäßig genannten Mieten genau kannten?

Dr. Ausborn: Es ist richtig, dass die Banken auf Grund einer Wertprüfung, die sie sich von den getäuschten Darlehensnehmern auch noch bezahlen ließen, den Minderwert der Finanzierungsobjekte im Verhältnis zum Kaufpreis und den Darlehenssummen genau kannten und deshalb wussten, dass die angeworbenen Darlehensnehmer in dem Moment wirtschaftlich ruiniert waren, in dem sie den Darlehensvertrag unterzeichneten. So erklärt es sich auch, dass kein Banker und Bankangestellter die Geschäfte für sich selber machte, obwohl sie doch buchstäblich "an der Quelle" saßen. Auch hat kein Banker und Bankangestellter die Geschäfte in seinem Verwandten- und Bekanntenkreis empfohlen.

Der XI. Bankenschutzsenat hat die Kenntnis der Banken aber mit dem "Argument" für unbeachtlich erklärt, dass sie die Wertprüfungen, auch wenn sie sich diese von den getäuschten Darlehensnehmern bezahlen ließen, nur im eigenen Interesse vornähmen und deshalb auch nicht verpflichtet seien, den Minderwert zu offenbaren.

Mit dieser absurden "Begründung", auf die sich kein gewöhnlicher Gewerbetreibender berufen könnte, wurde die Anwendung der §§ 276, 123 und 826 BGB, die den Darlehensnehmern bei den Prozessen gegen die Banken ebenfalls geholfen hätten, vermieden.

Bei den von den Banken selbst in die Darlehensverträge eingetragenen falschen Disagien hätte eine solche Argumentation natürlich nicht zum Vorteil der Banken verwendet werden können. Deshalb wurden hier die o.g. anderen absurden "Argumente" gebraucht.

MM: In diesem Zusammenhang erwähnen Sie immer wieder den so genannten Bankschutzsenat. Was ist das?

Dr. Ausborn: Das ist der 1989 auf Verlangen der Banken etablierte XI. Senat des BGH, der ausschließlich für das Bankrecht zuständig ist und im Fachjargon "Bankenschutzsenat" genannt wird. Ein Senat, der über die von den Banken als Werbemittel verwendeten vorgetäuschten Disagien hinwegsieht und den § 278 BGB mit einer absurden "Trennungstheorie" zum Vorteil der mit täuschenden Immobilienkreditwerbern zusammenarbeitenden Banken ausschaltet, kann m.E. auch nur als "Bankenschutzsenat" bezeichnet werden.

MM: Wurde der Rechnungshof über die falschen Disagien informiert?

Dr. Ausborn: Der Bundesrechnungshof hat in einem Schreiben an mich vom 03.04.2007 gesagt, dass er die Hinweise bei seiner Prüfungstätigkeit berücksichtigen werde, über die zu treffenden Maßnahmen aus Rechtsgründen aber im Einzelnen nichts mitteilen könne.

Der Präsident des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein hat in einem Schreiben vom 05.03.2007 an den Mitverfasser Thomas Krull unseren Aufsatz vom 12.02.2007 über die vorgetäuschten Disagien zwar als interessant bezeichnet, aber nicht gesagt, dass er etwas gegen die steuerhinterziehenden Banken unternehmen will.

MM: Haben Sie denn die Medien und die Politiker informiert?

Dr. Ausborn: Es wurden u. a. das ZDF/Maybrit Illner, ZDF/Frontal 21, ZDF/WISO, ARD-Monitor, Leo Busch von n-tv, der Intendant Peter Voss, der den Presse-Club moderiert, das Manager Magazin, die Leipziger Volkszeitung, die Bild-Zeitung und die Hamburger Morgenpost informiert. Sie haben alle geschwiegen. ZDF/Frontal 21 hat zur Begründung seiner Weigerung, das Thema publik zu machen, gesagt, dass ja nur Wenige betroffen seien und das Interesse deshalb gering sei. Bei mehreren hunderttausend Geschädigten konnte dem ZDF eine dümmere Ausrede natürlich nicht einfallen. Weiter hat das ZDF gesagt, es müsse zu viel erklärt werden. Auch diese Ausrede kann nur als dumm bezeichnet werden, denn zwischen einer steuerwirksamen Zinsvorwegzahlung und einer steuerunwirksamen teilweisen Zinsstundung kann auch ein Mensch mit nur mittelmäßiger Intelligenz unterscheiden.

Von den Politikern wurden unser Bundespräsident Horst Köhler, unser BMI Dr. Wolfgang Schäuble, der ehemalige Bundesumweltminister Jürgen Trittin und Oskar Lafontaine informiert. Sie haben alle geschwiegen, obwohl Oskar Lafontaine sich sonst nicht laut genug über die Steuergeschenke an die Wirtschaft ereifern kann.

MM: Warum glauben Sie berichten die Medien nicht über diesen aus Ihrer Sicht Skandal?

Dr. Ausborn: Ich glaube der Grund ist der, dass sie von den Banken abhängig sind. ARD und ZDF sind öffentlichrechtliche Anstalten und leben von Steuergeldern. Bund, Länder und Kommunen sind aber längst pleite. Die Verschuldung unseres Öffentlichen Gesamthaushalts gegenüber den Banken beträgt rund 1,5 Billionen Euro und wird ständig höher. Geldmäßig wird also die gesamte BRD von den Banken am Leben gehalten.

Dasselbe gilt für die Zeitungen. Diese leben von Inseraten. Der größte Teil der Inserate kommt aber von den Banken.

MM: Haben Sie auch andere, wie z.B. Kirchen von den massenhaften Vortäuschungen steuerwirksamer Disagien informiert?

Dr. Ausborn: Selbstverständlich wurden auch die evangelischen und katholischen Kirchen über die massenhafte Steuerhinterziehung der Banken durch Verwendung falscher Disagien als Werbemittel für ruinöse Kreditverträge unterrichtet. Auch sie hüllten sich leider in Schweigen. Bischof Huber hat lediglich den Empfang meines Schreibens mit Dank bestätigt. Meine Anregung, den staatlich unterstützten Steuer- und Kreditnehmerbetrug zum Thema des gleichzeitig mit dem G 8-Gipfel stattfindenden Ev. Kirchentages in Köln zu machen, wurde aber ignoriert.

MM: Sind die Vertreter der Kirchen Ihres Erachtens in der Lage, diese komplexe Materie zu verstehen und fällt das in ihr Wirk- und Verantwortungsfeld?

Dr. Ausborn: Da die Kirchen mit meinem Schreiben auch alle relevanten Unterlagen, nämlich unsere umfangreiche Abhandlung vom 12.02.2007 über die falschen Disagien und das Schreiben des Bundes der Steuerzahler Hamburg e.V. vom 22.08.2003 und zwei Darlehensverträge, an denen die falschen Disagien nachgewiesen wurden, erhalten haben, haben sie natürlich begriffen, dass die Banken mit vorgetäuschten Disagien als Werbemittel für ruinöse Immobilienkredite hunderttausende von Existenzen gutgläubiger Normalbürger ruiniert und Milliarden an Steuern hinterzogen haben. Man hat den Kirchen ja schon alles Mögliche vorgeworfen, aber noch nie Begriffsstutzigkeit und schon gar nicht in Geldangelegenheiten.

Da Bischof Huber sich öffentlich über die Millionenbezüge des Chefs der Deutschen Bank, Josef Ackermann, aufgeregt hat und beide Kirchen auch ständig dazu aufrufen, das Massenelend in der Dritten Welt zu bekämpfen, fällt die Anprangerung von in Deutschland von den Banken begangenen Massenschädigungen mit Steuerhinterziehungen in Milliardenhöhe natürlich in das Wirk- und Verantwortungsfeld der Kirchen. Aufgabe der Kirchen ist es, nicht nur die Ungerechtigkeit in der Dritten Welt, sondern auch im Inland anzuprangern, auch wenn die Übeltäter Banken sind. Bekanntlich trägt nur Jesus einen Heiligenschein und nicht die Banken. Sie sind auch keine "heiligen Kühe".

MM: Im Zusammenhang mit der von Ihnen gemutmaßten Steuerhinterziehung wurde bereits Strafanzeige erstattet. Warum ging es in der Anzeige und was ist daraus geworden?

Dr. Ausborn: Es wurden mehrere Strafanzeigen erstattet und auch nicht nur im Zusammenhang mit den begangenen Steuerhinterziehungen, denn die falschen Disagien wurden ja erst im August 2003 durch das Schreiben des Bundes der Steuerzahler Hamburg e.V. vom 22.08.2003 von kompetenter Seite festgestellt.

Zunächst wurde am 22.04.2002 von dem inzwischen verstorbenen Peter Nagel wegen der o. g. gesetzesbrecherischen "Trennungstheorie" im o.g. Urteil des XI. Senats des BGH vom 27.06.2000 (Wertpapier-Mitteilungen (WM) 00/1685 ff) mit welcher das rechtlich unangreifbare Urteil des OLG München vom 20.04.1999 (WM 99/1818 ff) zum Vorteil der Bank und gegen die getäuschten Darlehensnehmer aufgehoben wurde, Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter des XI. Senats wegen Rechtsbeugung erstattet. Die Anzeige ist auch im Internet zu lesen.

Die Staatsanwaltschaft hat den Tatbestand einer Rechtsbeugung in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht bezweifelt. Um dennoch eine Anklage zu vermeiden, hat sie einfach einen "Rechtfertigungsgrund" erfunden, von dem man vorher noch nie etwas gehört hatte, nämliche "fehlende sachfremde Erwägungen". Bei einem Normalbürger würde ein solcher "Rechtfertigungsgrund" natürlich nie angewendet werden. Man stelle sich nur einmal vor, ein Arzt würde auf einer Party einfach sein Messer ziehen und einem anderen Party-Gast einen Pickel von der Wange schneiden. Niemals könnte er in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Erfolg geltend machen, er habe sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, weil er den Party-Gast ja nur habe verschönern wollen. Der Arzt müsste unweigerlich "in den Knast" gehen.

Durch diesen "Rechtfertigungsgrund" zur Reinwaschung des BGH-Richters werden natürlich die Vorwürfe von Jürgen Roth in seinem kürzlich erschienen Buch "Anklage unerwünscht" voll bestätigt und ebenso die alte Volksweisheit "Die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen".

Im Juli 2003 hat der Verbraucheranwalt Dr. Reiner Füllmich, Göttingen, gegen den bereits erwähnten Vorsitzenden Richter des XI. Senats eine umfangreiche Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Vorteilsannahme erstattet, über welche das Manager Magazin (in der Ausgabe 08/03, S. 31) unter der Überschrift "Im Namen der Banken" berichtet hat. Soweit ich informiert bin, ist auch diese Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft Göttingen "abgebürstet" worden.

Am 28.03. 2007 wurde bei der StA Itzehoe Strafanzeige gegen Organe und Mitarbeiter der früheren Kreissparkasse Pinneberg (jetzt. Sparkasse Südholstein) wegen Steuerhinterziehung erstattet. Diese Strafanzeige wurde von einem Staatsanwalt der StA Lübeck durch Einstellungsbescheid vom 24.05.2007 zurückgewiesen. Da im Einstellungsbescheid vom 24.05.2007 über die vorgetragenen Tatsachen mit Stillschweigen hinweggegangen und dem Anzeigeerstatter lediglich nicht strafbare Rechtsansichten in den Mund gelegt wurden, wurde am 09.06.2007 gegen den Staatsanwalt Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gem. §§ 258, 258 a StGB erstattet. Diese Strafanzeige wurde von dem zuständigen Oberstaatanwalt der StA Lübeck durch Einstellungsbescheid vom 09.08.2007 zurückgewiesen. Da auch im Einstellungsbescheid vom 09.08.2007 über die vorgetragenen Tatsachen mit Stillschweigen hinweggegangen und lediglich Rechtsausführungen gemacht wurden, mit denen man jeden Einstellungsbescheid "begründen" kann, wurde am 20.08.2007 gegen den Oberstaatanwalt Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gem. §§ 258, 258 a StGB erstattet.

MM: Nun zu Ihrer Behauptung, dass Finanzämter mit Duldung von Politik und Justiz Steuerbescheide erlassen, gegen die sich das Steueropfer kaum wehren kann, obwohl diese Ihrer Meinung nach falsch seien. Wie kommen Sie zu dieser Behauptung?

Dr. Ausborn: Wie bereits gesagt, hatte ich mit Finanzämtern und Finanzgerichten nichts zu tun. Ich war reiner Zivilanwalt. Von den m.E. Willkürhandlungen von Finanzämtern durch vorsätzlich falsche Steuerbescheide und deren Abdeckung durch die Finanzgerichte erfuhr ich erst später im Jahre 2007 von einem Finanzamtsopfer. Dass Finanzämter risikolos vorsätzlich falsche Steuerbescheide erlassen können, gegen die sich das Steueropfer kaum wehren kann, kann man dem Artikel "deutscher Steuerterror", der auch im Internet im Steuern-Grundrechte-Blog nachzulesen ist, entnehmen. In diesem Artikel sind weitere Nachweise enthalten, nämlich eine Studie von Prof. Bartels: "Das stille Leiden, Wie die Steuerpflichtigen vor den Finanzgerichten untergehen" und das  Buch von Olaf Baale, "Die Verwaltungsarmee(S. 177ff, DTV 2004), in dem ausführlich über diese Studie berichtet wird.

In dem Artikel wird auch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen von Baale und Bartels von einem WISO-Fernsehbeitrag des ZDF aus dem Jahr 1997 gestützt werden (wmv-Video, 31 MB). In diesem Beitrag wurde unter anderem durch ein internes, der Öffentlichkeit eigentlich nicht zugängliches Tagungsprotokoll der Oberfinanzdirektion Münster belegt, dass Betriebsprüfer und Finanzbeamte von ihren Vorgesetzten zur willkürlichen "Frisur" von Steuersachverhalten angehalten werden, um auf diese Weise rechtswidrig utopische Mehrsteuern zu erzielen.Weiter wird in diesem Artikel auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Celle vom 17.04.1986 (Az.: 3 Ws 176/86) verwiesen, in dem es heißt:

Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst (red. vorsätzlich) falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.

Weiter heißt es dann in dem Artikel: "Dieser offene Rechtsbruch der Finanzverwaltung wird offensichtlich regelmäßig durch die Finanzjustiz gedeckt. Den Opfern dieser Rechtsbrüche wird jede Möglichkeit genommen, sich weder vor den Finanzgerichten noch vor den ordentlichen Gerichten gegen diese vorsätzlichen Übergriffe zu wehren. Bei den Finanzgerichten hat sich solche Rechtsbeugung allgemein eingebürgert. Diese gewohnheitsmäßige Rechtsbeugung durch die Finanzjustiz ist bereits derart verbreitet, dass sie inzwischen sogar in juristischen Lehrbüchern behandelt wird. Siehe hierzu den entsprechenden Auszug aus dem Buch: "Praxis des Steuerprozesses" von Dr. Wagner, der als Auszug ins Internet (pdf-Datei / 921KB) eingestellt ist".

Schließlich möchte ich in diesem Zusammenhang noch aus Kardel, Das Öffentliche Ärgernis, Marva-Genf, 1976 zitieren: S. 138 ff: Bestrafte Arbeit: Das Steuerunrechtswesen. S. 157: Keine Statistik gibt Auskunft über Finanzamts-Verfolgte, die in den Selbstmord getrieben wurden. Wenn sie es geschafft haben, dann rühmen Fahnder sich der vermeintlich guten Tat. Ihre Unmenschlichkeit wird gelegentlich urkundlich wie im Freiburg des Jahres 1974: „Leichen sind Abfall im weitesten Sinne des Wortes und ihr Transport ist steuerpflichtig“. Wie viel Herzinfarkte Finanzämter auf dem Gewissen haben, das ist nur zu erahnen. Erwiesen ist jedoch, dass auch diese gemütvollen Beamten eine um etwa zehn Jahre höhere Lebenserwartung haben als ihre Kunden.

MM: Was ist ihr Antrieb, um fast alleine gegen Windmühlen zu kämpfen?

Dr. Ausborn: Solange wir das Grundrecht der freien Meinungsäußerung haben, das es im „Dritten Reich“ bekanntlich nicht gab, fühle ich mich verpflichtet, gegen Massenkriminalität, auch wenn sie "von oben" kommt und totgeschwiegen wird, meine Stimme zu erheben. Außerdem lehrt die Erfahrung, dass man die Wahrheit nicht ewig unterdrücken kann.

MM: Dr. Ausborn. Wir danken für das Interview.

 

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